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Staschinski-Fall

Criminal case

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Die als Staschinski-Fall bekannt gewordene Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofs (BGHSt 18, 87) befasste sich am Beispiel der Mordtaten des KGB-Agenten Bogdan Nikolajewitsch Staschinski (* 4. November 1931) mit der Problematik der Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme im Strafrecht. Staschinski, der im KGB in der Abteilung für Terrorakte im Ausland beschäftigt war, wurde 1957 mit dem Auftrag, von der Führungsspitze der Sowjetunion als störend empfundene Exilpolitiker, führende Mitglieder der Organisation Ukrainischer Nationalisten (OUN) und des russischen Nationalen Bundes der Schaffenden, zu liquidieren, nach Berlin beordert. Auftragsgemäß ermordete er in München im Herbst 1957 Lew Rebet und im Sommer 1959 Stepan Bandera, beides führende Mitglieder der OUN. Als Tatwaffe verwendete er einen pistolenähnlichen Gegenstand zum Versprühen von Blausäuregas, welches er seinen Opfern heimtückisch direkt ins Gesicht applizierte. Fünf Tage vor dem Bau der Berliner Mauer floh er mit seiner deutschen Ehefrau vor seinen sowjetischen Auftraggebern nach West-Berlin und kam am 1. September 1961 in bundesdeutsche Untersuchungshaft. Um Staschinski, dem lebenslange Zuchthausstrafe nahezu gewiss erschien, zu einer kürzeren Strafe verurteilen zu können, bemühte sich die deutsche Justiz mit einem Kunstgriff um Abhilfe: Um eine für Gehilfen einer Tat gesetzlich vorgesehene Strafmilderung zu ermöglichen, erklärte sie Staschinski in seinem Prozess im Jahre 1962 zu einem reinen Gehilfen, der vor Ort – bei seinen in Deutschland begangenen Taten – in Wirklichkeit nur dem eigentlichen Täter – dem in Moskau befindlichen Chef des KGB – Beihilfe zu dessen zwei Morden geleistet habe und verurteilte ihn deshalb zu einer Zuchthausstrafe von nur acht Jahren. Im Urteil verwendete der Bundesgerichtshof die griffige Formel „Gehilfe ist, [...] wer die Tat nicht als eigene begeht“, und argumentierte, Staschinski habe seine Taten als fremde, nämlich als Taten des KGB-Chefs, gewollt und statt „Täterwillen“ nur „Gehilfenwillen“ gehabt. Diese als Animus-Theorie oder „subjektive Theorie“ bezeichnete Konstruktion des Bundesgerichtshofs ist nie gänzlich aufgegeben worden, wird aber inzwischen in dieser Form nicht mehr vertreten.

Text: German Wikipedia, CC BY-SA 4.0. ·

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