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Stromdiebstahlsfall

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Der Stromdiebstahlsfall war eine Strafsache, über die das deutsche Reichsgericht im Jahre 1899 zu entscheiden hatte. 1896 wurde bereits ein ähnlicher Fall behandelt. Wegen Diebstahls angeklagt war ein Monteur, der eine Stromleitung eigenmächtig angezapft hatte, um sein Zimmer kostenfrei zu beleuchten. Gegenstand eines Diebstahls konnte und kann bis heute jedoch nur eine (fremde bewegliche) Sache sein. Dies war problematisch, denn elektrische Energie war seinerzeit eine verhältnismäßig neue Errungenschaft. Das Gericht verneinte schließlich die Sacheigenschaft mit der Begründung, dass elektrische Energie nicht körperlich sei. Die Subsumtion unter den Begriff der Sache würde somit die Wortlautgrenze überschreiten. Daher sei der objektive Tatbestand des Diebstahls als nicht erfüllt anzusehen. Eine entsprechende Anwendung auf elektrische Energie hätte gegen das strafrechtliche Analogieverbot verstoßen. In einer Bestrafung ohne gesetzliche Grundlage wiederum hätte ein Verstoß gegen den Grundsatz nulla poena sine lege ‚keine Strafe ohne Gesetz‘ gelegen.

Texto: Wikipedia en alemán, CC BY-SA 4.0. ·

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