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Wehrpflichtgesetz

Ley federal

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Das Wehrpflichtgesetz (WPflG) regelt in Deutschland die Wehrpflicht (Abschnitt 1), das Wehrersatzwesen (Abschnitt 2), die Personalakte­nführung ungedienter Wehrpflichtiger (Abschnitt 3), die Beendigung des Wehrdienstes und Verlust des Dienstgrades (Abschnitt 4), die Rechtsbehelfe und Rechtsmittel (Abschnitt 5) sowie die Einschränkung von Grundrechten, Sonder-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften (Abschnitt 6). Der Abschnitt 1 gliedert sich in den Umfang der Wehrpflicht (Unterabschnitt 1), den Wehrdienst (Unterabschnitt 2) und die im Hinblick auf das Gebot der Wehrgerechtigkeit erforderlichen Wehrdienstausnahmen (Unterabschnitt 3). Gemäß § 1 WPflG sind grundsätzlich alle Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an wehrpflichtig, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind. Gemäß Art. 1 des Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften 2011 wurde in § 2 WPflG bestimmt, dass das Gesetz (§§ 3 bis 53 WPflG) nur noch im Spannungs- oder Verteidigungsfall gilt. Außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalls wurde die gesetzliche Verpflichtung zur Wehrdienstleistung nach dem Wehrpflichtgesetz damit zum 1. Juli 2011 ausgesetzt. „Vor dem Hintergrund der dauerhaft veränderten sicherheits- und verteidigungspolitischen Lage“ seien die mit gesetzlichen Pflichtdiensten verbundenen Grundrechtseingriffe nicht mehr zu rechtfertigen. Zum 1. Januar 2026 wurde § 2 WPflG dahingehend geändert, dass die §§ 3, 8a bis 20b, 25, 32 bis 35, 44 und 45 auch außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalles gelten.

Texto: Wikipedia en alemán, CC BY-SA 4.0. ·

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