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Zwecksteuer

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Zwecksteuern, in älterem Schrifttum auch Verwendungszwecksteuern genannt, sind Steuern, deren Aufkommen nach dem Willen des Gesetzgebers für einen bestimmten, vorgegebenen Zweck verwendet werden soll. Die Zuordnung des Aufkommens aus einer neuen Steuer oder einer Steuererhöhung zu einem Verwendungszweck – also ihre Ausweisung als Zwecksteuer – dient häufig ihrer Begründung in der Öffentlichkeit. Die Bezeichnung Zwecksteuer wird mitunter auch allgemeiner für alle Steuern verwendet, die primär einem außerfiskalischen Zweck dienen. Dazu zählen dann neben den Verwendungszwecksteuern auch die Lenkungs- oder Wirkungszwecksteuern, also Steuern, deren Zweck in erster Linie in ihrer beabsichtigten Wirkung auf das Verhalten der Steuerdestinatare besteht. Eine Verwendungszwecksteuer kann zugleich Wirkungszwecksteuer sein. Die deutsche Ökosteuer ist ein solches Beispiel. Durch ihre Einführung erhoffte man sich eine doppelte Dividende: durch den Lenkungseffekt sollten Umweltschäden verringert, durch die Einnahmeverwendung der Faktor Arbeit entlastet werden. Der Rechtswissenschaftler Rainer Wernsmann unterscheidet Verwendungszwecksteuern im engeren Sinn, bei denen die zweckgebundene Verwendung des Aufkommens gesetzlich festgeschrieben ist, und solche im weiteren Sinn, die lediglich mit einer politischen Willensbekundung zur Verwendung des Aufkommens verbunden sind. Beispielsweise wurde in Deutschland mit der ökologischen Steuerreform im Jahr 1999 neben dem ökologischen Lenkungszweck auch ein Verwendungszweck verfolgt. Laut Gesetzesbegründung sollte das zusätzliche Aufkommen in die Sozialversicherungen fließen und so die Beitragszahler entlastet werden.

Texto: Wikipedia en alemán, CC BY-SA 4.0. ·

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