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Anfechtungsgesetz

Lei federal

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Das deutsche Anfechtungsgesetz regelt seit 1879, unter welchen Voraussetzungen ein Gläubiger Rechtshandlungen seines Schuldners, die ihn benachteiligen, anfechten kann. Bereits im römischen Recht gab es seit Justinian die Paulianische Anfechtungsklage (actio Pauliana). Das Anfechtungsgesetz gibt einem Gläubiger die Möglichkeit, auf einen Wertgegenstand seines Schuldners auch dann noch durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zuzugreifen, wenn der Schuldner diesen Wertgegenstand durch eine Rechtshandlung an eine dritte Person übertragen hat. Voraussetzung ist, dass die Rechtshandlung des Schuldners den Gläubiger benachteiligt, beispielsweise indem der Schuldner sein gesamtes Vermögen seiner Ehefrau überträgt und anschließend seine Schulden nicht mehr begleichen kann. Der Gläubiger kann dann innerhalb bestimmter Fristen die Vermögensübertragung anfechten. Bei erfolgreicher Anfechtung muss die dritte Person dulden, dass der Gläubiger auf den Vermögensgegenstand zugreift. Streng zu unterscheiden ist die Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz von der Anfechtung einer Willenserklärung, zum Beispiel wegen Erklärungsirrtums oder arglistiger Täuschung. Die Anfechtung einer Willenserklärung ist die Ausübung eines Gestaltungsrechts, die dazu führt, dass das Rechtsgeschäft, das durch die anzufechtende Willenserklärung zustande gekommen ist, mit rückwirkender Kraft nichtig wird. Diese Wirkung tritt unmittelbar ein durch Abgabe einer Anfechtungserklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner (dem Vertragspartner des anzufechtenden Rechtsgeschäfts). Völlig anders ist die Wirkung der Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz.

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