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Kommanditist

Conceito jurídico

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Kommanditist ist die Bezeichnung für den nur beschränkt haftenden Gesellschafter (Teilhafter) einer Kommanditgesellschaft (KG). In der Schweiz und in Liechtenstein heißt er Kommanditär. Der Kommanditist haftet im Außenverhältnis mit seinem persönlichen Vermögen gegenüber einem Gesellschaftsgläubiger, unabhängig von der Kommanditeinlage, unmittelbar nur auf den Betrag einer bestimmten Haftsumme (missverständlich auch Hafteinlage genannt), die im Handelsregister bzw. Firmenbuch eingetragen wurde. Der Gläubiger kann ihn insoweit unmittelbar in Anspruch nehmen und ist nicht darauf verwiesen, sich die Einlageforderung im Vollstreckungsverfahren gegen die Gesellschaft pfänden und überweisen zu lassen. Vor der Registereintragung hat der Kommanditist wie ein Komplementär mit seinem persönlichen Vermögen unbeschränkt für alle Gesellschaftsverbindlichkeiten einzustehen, sofern er der Aufnahme der Geschäftstätigkeit zugestimmt hat und der Gläubiger nicht von seiner Stellung als Kommanditist weiß, § 176 I HGB. Die Außenhaftung des Kommanditisten in Höhe der Haftsumme erlischt aber, wenn der Wert der bereits an die Gesellschaft geleisteten Kommanditeinlage die Höhe der im Register eingetragenen Haftsumme erreicht hat (s. § 171 HGB für Deutschland bzw. § 171 UGB für Österreich; die Regelung in der Schweiz stellt im Unterschied hierzu nur auf die im Handelsregister eingetragene Summe ab, Art. 608 OR). Hat der Wert der geleisteten Kommanditeinlage die Haftungssumme noch nicht erreicht, hat der Kommanditist für den Unterschiedsbetrag im Verhältnis zu einem Gesellschaftsgläubiger einzustehen. Nach Erlöschen der Außenhaftung stehen dem Gläubiger zur Berichtigung der Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen und das Privatvermögen des Komplementärs zur Verfügung.

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