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Dereliktion

Concepto jurídico

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Dereliktion (von lat. de = „von, weg“ und relinquere = „verlassen, zurücklassen“) bezeichnet als Rechtsbegriff die Aufgabe des Besitzes an einer Sache in der erkennbaren Absicht der Preisgabe des Eigentums durch den Eigentümer. Die Dereliktion geschieht nach deutschem Sachenrecht bei beweglichen Sachen gemäß § 959 BGB durch Besitzaufgabe mit dem Willen, das Eigentum erlöschen zu lassen. Die Sache wird dadurch herrenlos, so dass sie jeder okkupieren beziehungsweise sich aneignen kann. Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob aus einer Besitzaufgabe auf den Verzichtswillen geschlossen werden kann. Das deutsche Abfallrecht erklärt im Kreislaufwirtschaftsgesetz Dinge, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss, d. h. die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt, zu Abfall. Dies gilt auch, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Abfallverwertung oder -beseitigung zuführt. Jedoch ist umstritten, ob die Bereitstellung von Gegenständen für den Sperrmüll zu einer Dereliktion führt. Für den Standardfall wird dies von der herrschenden Meinung bejaht, teilweise wird auf den Einzelfall abgestellt und zur Zurückhaltung bei der Annahme einer auf Dereliktion gerichteten Erklärung gemahnt. Hier sind zudem, soweit vorhanden, Abfallsatzungen zu beachten, in denen gegebenenfalls originärer Eigentumserwerb des Entsorgungsträgers durch Aneignung des bereitgestellten Abfalls geregelt sein kann. Bei persönlichen Gegenständen wie Tagebüchern, persönlichen Notizen oder selbstgemalten Bildern eines Malers wird ein Wille (zum Eigentumsübergang) zur Vernichtung und nicht zur Eigentumsaufgabe angenommen.

Texto: Wikipedia en alemán, CC BY-SA 4.0. ·

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